Steuern

Keine Anerkennung unleserlicher Fahrtenbücher

Werden betriebliche Fahrzeuge auch für private Fahrten genutzt, ist der Nutzungsvorteil nicht immer nach der pauschalen 1-%-Methode zu versteuern. Stattdessen kann auch ein Fahrtenbuch geführt werden, aus dem sich die privaten und beruflichen Fahrten ergeben. Erkennt das Finanzamt das Fahrtenbuch an, muss als Nutzungsvorteil nur den Teil der tatsächlichen Kfz-Gesamtkosten versteuert werden, der auf die privaten Fahrten entfällt. Ein Fahrtenbuch lohnt sich insbesondere dann, wenn nur wenig privat gefahren wird, eine geringe Gesamtfahrleistung zu verzeichnen ist oder ein Gebrauchtwagen gefahren wird. Damit das Fahrtenbuch anerkannt wird, muss es allerdings ordnungsgemäß sein, insbesondere in geschlossener Form (z.B. als gebundenes Buch) geführt werden, detaillierte Angaben zu den betrieblichen Fahrten (Reisedatum, Reiseziel, Reisezweck etc.) enthalten und den jeweils erreichten Gesamtkilometerstand ausweisen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass ein Fahrtenbuch nicht anzuerkennen ist, wenn es unleserlich geschrieben ist. Im entschiedenen Fall hat der Führer des Fahrtenbuchs zwar vorgetragen, dass er selbst seine Handschrift lesen könne. Doch das genügte dem Gericht nicht. Denn das Fahrtenbuch sei keine Erinnerungsstütze für den Fahrer, sondern ein Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Um diesen Zweck zu erfüllen, müsse es auch für andere Personen lesbar sein.

Keine Anerkennung unleserlicher Fahrtenbücher

Gegen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sprach im Urteilsfall zudem, dass ein und dieselbe Strecke einmal mit 232 km und ein anderes Mal mit 288 km erfasst wurde. Es darf zwar nicht verlangt werden, dass immer die kürzeste Straßenverbindung benutzt wird. Abweichungen von 24 % bei derselben Fahrtstrecke seien aber zu gravierend, sofern sie nicht durch genauere Aufzeichnungen aufgeklärt werden können. Das Finanzgericht Köln hat in einem früheren Urteil als Faustregel verkündet, dass eine Strecke im Fahrtenbuch um ca. 5 % länger sein darf als die kürzeste Entfernung laut Routenplaner. Liegt die Abweichung höher, kann eine sogenannte Umwegfahrt vorliegen, die genauere Aufzeichnungen im Fahrtenbuch erforderlich macht.

 

©  Steueranwalt Disqué