Steuern

Weg zur Arbeit - längeren Weg reklamieren

Pendelt ein Arbeitnehmer zu seiner Arbeitsstätte, kann er pro Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € als Werbungskosten absetzen. Die maßgebliche Entfernung richtet sich dabei im Regelfall nach der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Einkommensteuergesetz kennt aber noch einen anderen Weg: Nutzt der Arbeitnehmer eine längere Fahrtstrecke, kann er auch diese Strecke steuerlich geltend machen, sofern sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist! Wer also beispielsweise wegen Staus, Baustellen oder langer Ampelschaltungen eine Umwegstrecke fährt, kann die Entfernungspauschale für diese längere Strecke abziehen. Der Bundesfinanzhof untersuchte neulich, wann eine Umwegstrecke als offensichtlich verkehrsgünstiger anzuerkennen ist. Er kam zur Rechtsauffassung, dass das Finanzamt keine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten für den Ansatz der längeren Verbindung voraussetzen darf. Eine Umwegstrecke ist auch bei geringerer Zeitersparnis als verkehrsgünstiger zu akzeptieren, wenn andere Umstände wie zum Beispiel eine günstigere Streckenführung oder weniger Ampeln dafür sprechen.

Weg zur Arbeit - längeren Weg reklamieren

In einem anderen Fall stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die längere Straßenverbindung aber nur dann steuerlich angesetzt werden darf, wenn sie auch tatsächlich genutzt worden ist. Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für alle Arbeitnehmer, deren Umwegstrecke nur eine geringe Fahrzeitersparnis mit sich bringt. Wer eine solche Umwegstrecke nutzt, sollte frühzeitig Beweisvorsorge treffen. Beispielsweise können Zeitungsberichte über umfassende Baumaßnahmen oder ständiges Verkehrschaos auf der kürzeren Strecke gesammelt werden, um so später den Beweis zu erbringen, dass die genutzte Strecke tatsächlich verkehrsgünstiger war.

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