Steuern

Zwangsumtausch von Griechenland-Anleihen

Wer sein Geld in Griechenland-Anleihen investiert hat, dürfte diese Anlageentscheidung zwischenzeitlich bereut haben. Am 12. März 2012 wurden griechische Staatsanleihen in neue Titel umgetauscht („freiwilliger Schuldenschnitt“). Mehr als 95 % des privaten Anleihekapitals mit einem Nennwert von circa 200 Milliarden € war betroffen. Dass der Schuldenschnitt der Gläubiger so freiwillig war, wie ein Geständnis zu Zeiten der Spanischen Inquisition, ist allgemein bekannt und bedarf keiner Vertiefung. Viele Privatanleger wurden über die von der griechischen Regierung eingeführten Zwangsklauseln zum Tausch gezwungen und haben dabei viel Geld verloren. Wer das Tauschangebot ablehnte, dem drohte sogar der Totalausfall. Das Tauschangebot beinhaltete einen ausgehandelten Forderungsverzicht von 53,5 %. Anleger konnten Altanleihen im Nennwert von 1.000 € tauschen in:
a) 20 unterschiedliche neue Griechenland-Anleihen mit Laufzeiten von 11 bis 30 Jahren („New Bonds“) im Gesamtnennwert von 315 €
b) neue Anleihen des Euro-Stabilisierungsfonds EFSF mit Laufzeiten von ein und zwei Jahren („PSI Payment Notes“) im Gesamtnennwert von 150 €
c) einen Optionsschein („GDP-linked Securities“) mit einem fiktiven Nennwert von 315 €, dessen Zahlung von der Entwicklung des griechischen Bruttoinlandsprodukts abhängig ist.
d) eine Nullkuponanleihe („Short-term EFSF Notes“) mit sechs Monaten Laufzeit, die die aufgelaufenen Stückzinsen aus den Altanleihen ersetzt.
Zu klären bleibt die Frage, inwieweit der deutschen Fiskus die steuerlichen Verluste der betroffenen Anleger zu berücksichtigen hat. Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Alt-Anlagen dem steuerlichen Privatvermögen zuzuordnen sind oder in einem Betriebsvermögen gehalten wurden. Soweit die alten Griechenland-Anleihen Teil eines steuerlichen Betriebsvermögens waren, mindert der durch den Schuldenschnitt eingetretene Verlust das zu versteuernde Einkommen in vollem Umfang.

Zwangsumtausch von Griechenland-Anleihen

Waren bzw. sind die Anlagen Teil eines steuerlichen Privatvermögens, so ist die steuerliche Beurteilung primär davon abhängig, zu welchen Zeitpunkt die alten Papiere erworben wurden. Die rote Linie ist dabei der Jahreswechsel 2008/2009, mithin der Übergang von der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte weg vom individuellen Steuersatz und hin zur Abgeltungsteuer. Wurden alte Anleihen vor 2009 erworben, also vor Einführung der Abgeltungsteuer, sind die Verluste regelmäßig steuerlich irrelevant. Ausnahmen gelten bei den sog. Finanzinnovationen, für die Sonderregelungen gelten. Bei Anschaffung der Anleihen nach 2008 sind die entstandenen Verluste mit positiven Kapitalerträgen aus anderen Quellen (Zinsen, Dividenden, Gewinn aus Wertpapierverkäufen) verrechenbar, falls die Erträge im Jahr 2012 entstanden sind. Ein Ausgleich der Verluste mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietungseinkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb etc.) ist jedoch nicht möglich. Empfehlung: Wer sich mit Griechenland-Anleihen die Finger verbrannt hat, sollte seinem steuerlichen Berater sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schuldenschnitt zur Beurteilung vorlegen. Der Berater wird eingehend prüfen, ob das Finanzamt an den Verlusten beteiligt werden kann. Maßgebender Zeitpunkt ist hierbei die steuerliche Veranlagung für das Jahr 2012.

©  Steueranwalt Disqué