Steuern

Tücken des Vorsteuerabzugs

Damit eine Rechnung als ordnungsgemäß im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anerkannt wird, muss sie hohen Anforderungen genügen. Neben der vollständigen Bezeichnung des leistenden Unternehmers (mitsamt Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) muss die Rechnung fortlaufend nummeriert sein, den Leistungsgegenstand konkret beschreiben und den Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung umschreiben. Das Finanzgericht München wies kürzlich darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unverzichtbar für den Vorsteuerabzug ist. Das Finanzgericht prüfte dabei eine weitere Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechnung, den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer. Der gesonderte Steuerausweis in einer Rechnung erfordert die explizite Bezifferung des im gesamten Rechnungsbetrag enthaltenen Steueranteils. Im zu beurteilenden Sachverhalt begehrte ein Rechtsanwalt den Vorsteuerabzug aus einer ihm erteilten Rechnung. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Rechnung keinen gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer enthielt. Das Finanzgericht folgte der Rechtsauffassung des Finanzamts und wies auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung hin.

Tücken des Vorsteuerabzugs

Ohne gesonderten Ausweis der Steuer ist der Vorsteuerabzug unabhängig davon zu versagen, ob die Leistung bereits erbracht oder noch nicht vollendet ist. In der Praxis sollten Eingangsrechnungen daher auf Vollständigkeit hinsichtlich der bezifferten Beträge untersucht werden. Verlangt der Rechnungssteller beispielsweise einen Nettobetrag in Höhe von 100,00 €, so hat er den Umsatzsteuersatz (19 %) zu benennen und die errechnete Umsatzsteuer (19,00 €) zu beziffern. Schlussendlich hat er auch den Bruttobetrag (119,00 €) zu berechnen und in der Rechnung zu auszuweisen. Achtung: Bei Kleinbetragsrechnungen bis einschließlich 150,00 € (Bruttobetrag) ist ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich.

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