Steuern

Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber

Übernimmt ein Arbeitgeber die Studiengebühren seiner Auszubildenden für ein berufsbegleitendes Studium oder für berufliche Fort- und Weiterbildungen, führt dies in der Regel nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber selbst Schuldner der Studiengebühren ist oder ob er sich arbeitsvertraglich zur Erstattung gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet hat. Dies folgt aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Behandlung übernommener Aufwendungen. Zumeist unterstellt die Finanzverwaltung bei solchen Unterstützungszahlungen ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse und keinen steuerrechtlichen Vorteil. Ist hingegen der Arbeitnehmer Schuldner und der Arbeitgeber übernimmt die Studiengebühren, liegt ein eigenbetriebliches Interesse vor, wenn eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Übernahme besteht, der Arbeitsgeber vorab die Übernahme der zukünftigen Kosten schriftlich zusagt hat und der Arbeitgeber die übernommenen Beiträge aufgrund einer arbeitsrechtlichen Grundlage zurückfordern kann, falls der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.

Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber

Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber übernommene Studiengebühren grundsätzlich vom Arbeitnehmer zurückfordern kann. Als berufsbegleitendes Studium werden berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen erachtet, die die Einsatzfähigkeit im Betrieb erhöhen. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Gebühren, ist auf der Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe zu vermerken und eine Abschrift davon als Beleg aufzubewahren. Achtung: Die steuerlichen Vorschriften sind auch maßgeblich für das Sozialversicherungsrecht. Sofern die vom Arbeitgeber getragenen Studiengebühren nicht steuerpflichtig sind, stellen sie auch sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt dar, sodass ein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zu unterbleiben hat.

©  Steueranwalt Disqué