Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber
Übernimmt ein Arbeitgeber die Studiengebühren derAuszubildenden für ein berufsbegleitendes Studium, führt dies in der Regel nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Smartphones und Software vom Arbeitgeber steuerfrei
Arbeitnehmer müssen Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PCs oder Telefoneinrichtungen seit einiger Zeit nicht mehr versteuern. Das gilt selbst dann, wenn sich der Computer in der Wohnung des Arbeitnehmers befindet.