Steuern

Smartphones und Software vom Arbeitgeber steuerfrei

Arbeitnehmer müssen Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PCs oder Telefoneinrichtungen seit einiger Zeit nicht mehr versteuern. Das gilt selbst dann, wenn sich der Computer in der Wohnung des Arbeitnehmers befindet. Auch die vom Arbeitgeber getragenen laufenden Kosten sind steuerfrei, egal wie umfassend der Arbeitnehmer das Gerät privat nutzt. Der Arbeitgeber kann seinen Angestellten sogar einen PC nebst Zubehör schenken, ohne dass diese Zuwendung als Lohn zu versteuern ist. Die Lohnsteuer kann der Arbeitgeber in diesem Fall pauschal mit 25 % berechnen und abführen. Die im Jahr 2000 eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift gab den damaligen Stand der Technik wieder. Mit dem Gemeindefinanzreformgesetz trägt der Gesetzgeber nun dem technischen Fortschritt Rechnung und ersetzt den in der Steuerbefreiungsvorschrift verwendeten Begriff „Personalcomputer“ durch den allgemeineren Begriff „Datenverarbeitungsgerät“. Sonach fallen jetzt auch neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets unter die Steuerbefreiungsvorschrift. Zudem werden durch die Neufassung der Steuerbefreiung jetzt auch geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung von System- und Anwendungsprogrammen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden, steuerfrei gestellt.

Smartphones und Software vom Arbeitgeber steuerfrei

Bislang war die Überlassung von Software nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen PC installiert war, den der Arbeitnehmer privat nutzte. Zur privaten Nutzung überlassene Systemprogramme wie zum Beispiel Betriebssysteme, Virenscanner, Browser und Anwendungsprogramme erhalten aber nur dann eine Steuerbefreiung, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb einsetzt. Computerspiele sind daher regelmäßig auch weiterhin nicht steuerfrei. Von der Steuerbefreiung umfasst wird insbesondere die private Nutzung überlassener System- und Anwendungsprogramme – sogenannter Home Use Programme – bei denen der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine Lizenzvereinbarung abschließt, die der Belegschaft auch eine Programmnutzung auf dem privaten PC ermöglicht. Die Ausweitung der Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Jahr 2000 in allen noch offenen Steuerfällen.

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