Steuern

Vorwurf der Liebhaberei begegnen

Immer öfter stufen die Finanzämter eine Tätigkeit des Steuerpflichtigen wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht als Liebhaberei ein. Als Konsequenz können die mit dieser Tätigkeit erwirtschafteten Verluste nicht mehr mit den übrigen Einkünften steuermindernd verrechnet werden. Der Vorwurf der Liebhaberei kann grundsätzlich bei allen Einkunftsarten erhoben werden, in der Praxis werden aber häufig Gewerbebetriebe und Freiberufler auf eine Liebhaberei hin überprüft. Bei einem Architekturbüro oder einer Arztpraxis spricht die Vermutung zunächst dafür, dass der Architekt oder der Arzt mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Denn eine solche Tätigkeit ist regelmäßig nicht dazu bestimmt, die persönlichen Neigungen zu befriedigen - was zum Beispiel beim Betreiben einer Galerie oder einer Pferdepension durchaus der Fall sein könnte. Dennoch können auch Architekturbüros und Arztpraxen dem Vorwurf der Liebhaberei ausgesetzt sein. Das Finanzamt kann die Gewinnerzielungsabsicht auch bei diesen Betrieben verneinen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass persönliche Beweggründe des Freiberuflers für die Fortführung des verlustbringenden Betriebs ausschlaggebend waren. Das Finanzgericht Münster hat kürzlich zwei Indizien für Liebhaberei herausgearbeitet: 1. Es besteht ein persönliches Motiv für die Ausübung der verlustbringenden Tätigkeit, da jemand über hohe übrige Einkünfte verfügt, mit denen er seine Verluste verrechnen kann (Steuerersparnis). Das gilt besonders dann, wenn die Verluste im Rahmen einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit anfallen.

Vorwurf der Liebhaberei begegnen

2. Der Betroffene ergreift trotz ständiger Verluste keine Gegenmaßnahmen, um mit seinem Verlustbetrieb in die Gewinnzone zu kommen. Wird die Kanzlei oder Praxis aus persönlichen Beweggründen geführt, entfällt die zunächst angenommene Gewinnerzielungsabsicht. Salopp gesprochen darf sich der Steuerzahler also nicht auf seinen Verlusten ausruhen. Im entschiedenen Fall schrieb ein Architekt mit seiner nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit zehn Jahre lang rote Zahlen. Da er keinerlei Gegenmaßnahmen ergriff und ihm die Verluste zudem steuerlich gelegen kamen, sprach ihm das Finanzgericht die Einkünfteerzielungsabsicht ab. Hinweis: Der Fiskus gesteht dem Unternehmer aber durchaus eine Anlaufphase zu, in der er Verluste erzielen darf. Dieser Zeitraum darf nur nicht zu lange andauern. Denn trotz aller Anlaufschwierigkeiten muss die Absicht erkennbar sein, dass mit der verlustbringenverlustbringenden Tätigkeit auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne zu erzielen sind. Besteht diese Absicht nicht, wird das Finanzamt die erzielten Verluste aberkennen.

©  Steueranwalt Disque